Reservierungsvereinbarung
Eine Reservierungsvereinbarung sichert einem Käufer befristet das Vorkaufsrecht an einer Immobilie zu — gegen eine Gebühr. Seit dem BGH-Urteil vom 20.04.2023 (I ZR 113/22) sind pauschale Klauseln in AGB unwirksam; rechtssicher geht nur noch als Individualabrede mit klarem Zeitfenster und anrechenbarer Gebühr.
Auch bekannt als: Reservierung · Reservierungsgebühr · Reservierungsentgelt · Immobilien-Reservierung · BGH I ZR 113/22 · Vorkaufsoption · Vorreservierung
Mit einer Reservierungsvereinbarung verpflichtet sich ein Verkäufer für einen befristeten Zeitraum, die Immobilie keinem anderen Interessenten anzubieten — im Gegenzug zahlt der Reservierungsnehmer typischerweise eine Reservierungsgebühr. Klingt nach einer sauberen Lösung, ist aber seit dem BGH-Urteil vom 20. April 2023 (I ZR 113/22) ein juristisches Minenfeld. Wer Reservierungen weiter rechtssicher abschließen will, muss formal sehr genau arbeiten.
Das BGH-Urteil von 2023 — was hat sich geändert?
Der BGH hat entschieden: In AGB (also Standard-Maklerverträgen, vorformulierten Bedingungen) ist eine Reservierungsklausel, die eine pauschale, nicht erstattungsfähige Gebühr vorsieht, regelmäßig unwirksam. Die Gebühr benachteilige den Reservierungsnehmer unangemessen, weil der Makler keine adäquate Gegenleistung erbringe — er müsse ja ohnehin keinen anderen Interessenten an dieselbe Immobilie vermitteln. In der Praxis heißt das: die in jeden Vertrag kopierte Standard-Reservierungsklausel ist tot.
Was funktioniert noch?
Reservierungen sind nicht generell verboten — aber sie brauchen jetzt mehr Sorgfalt. Vier Punkte sind wichtig:
- Individualvereinbarung statt AGB — die Vereinbarung wird zwischen den Parteien individuell ausgehandelt und nicht aus einem Standardvertrag übernommen. Auf den Verhandlungsprozess kommt es an, nicht nur auf den Text.
- Gebühr ist anrechenbar oder erstattungsfähig — kommt der Kauf zustande, wird sie auf den Kaufpreis oder die Provision angerechnet. Kommt er nicht zustande, weil der Verkäufer reserviert, wird sie zurückgezahlt.
- Begrenzter Zeitraum — eine klar definierte Reservierungsdauer (üblich: 2–6 Wochen) mit konkretem Enddatum. Unbefristete Reservierungen halten keiner Prüfung stand.
- Verhältnismäßige Höhe — die ältere Rechtsprechung sah 10–15 % der späteren Maklerprovision als Obergrenze. Höhere Beträge gelten als unverhältnismäßig und damit angreifbar.
Was gehört in eine Reservierungsvereinbarung?
Sieben Pflichtbestandteile sollten enthalten sein: eindeutige Identifikation der Immobilie (Adresse, Lage im Haus, Flurstück), Parteien (Verkäufer, Reservierungsnehmer, ggf. Makler als Vermittler), Reservierungszeitraum mit Start- und Enddatum, Höhe und Zweckbindung der Gebühr (Anrechnung, Rückzahlungsbedingungen), Pflichten des Reservierungsnehmers (z. B. Vorlage einer Finanzierungsbestätigung innerhalb einer Frist), Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung, Widerrufsbelehrung bei Verbraucher-Beteiligung. Schriftform ist nicht zwingend, aber für die Beweisführung dringend empfohlen.
So setzt propgen das um
propgen stellt die Reservierungsvereinbarung auf zwei Wegen bereit. Erstens als klassische Dokumenten-Vorlage mit Merge-Feldern für Immobilie, Parteien, Beträge — siehe Vorlagen. Per Klick als PDF erzeugt, ausdrucken, unterschreiben, abheften. Zweitens — und moderner — als Datenraum-Baustein mit digitaler Signatur: der Reservierungsnehmer öffnet einen Link, prüft die vorausgefüllten Daten, unterschreibt direkt im Browser, bekommt das signierte PDF per E-Mail. Sieh dazu Datenräume und Digitale Signatur. Eine fertige Standard-Vorlage liefert propgen bewusst nicht — bei der derzeitigen Rechtslage wäre eine Out-of-the-Box-Klausel mehr Risiko als Hilfe. Mit den propgen-Bordmitteln (Vorlagen-Editor, Datenraum-Baukasten, Merge-Felder) lässt sich aber problemlos eine eigene Reservierungsvereinbarung anlegen, bei der die formalen Anforderungen oben (Individualcharakter, Zeitfenster, Anrechenbarkeit) als Pflichtfelder konfiguriert sind — abgestimmt mit Eigentümer und Reservierungsnehmer, nicht aus einem AGB-Pool gezogen.
Hinweis: Dieser Eintrag fasst Rechtsstand und Praxis nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. propgen ist eine CRM-Software, keine Rechtsanwaltskanzlei — bei konkreten Vertragsfragen wende Dich bitte an eine_n auf Immobilienrecht spezialisierte_n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
In propgen verfügbar als
Verwandte Begriffe
- Makler-AlleinauftragEin Makler-Alleinauftrag ist ein Maklervertrag, bei dem der Eigentümer das ausschließliche Vermarktungsrecht für eine vereinbarte Laufzeit auf einen einzelnen Makler überträgt — üblich 3–6 Monate. Schafft Planungssicherheit für den Makler und exklusiven Vermarktungsdruck.
- Widerruf & Widerrufsverzicht (Maklervertrag)Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher per Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, hat dieser ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Widerrufsverzicht erlaubt dem Makler, schon innerhalb der Frist tätig zu werden — gegen Wertersatzpflicht bei späterem Widerruf. Ab 19.06.2026 verpflichtet § 356a BGB zusätzlich zu einem elektronischen Widerrufsbutton. Provisionssicher ist beides nur mit lückenlosem Audit-Trail.
- Bestellerprinzip & ProvisionsteilungBestellerprinzip (seit 2015) regelt die Mietvermittlung: wer den Makler bestellt, zahlt die Provision. Provisionsteilung (seit 2020, „Halbteilungsprinzip") regelt die Kaufvermittlung von Wohnimmobilien an Verbraucher: bei doppelter Beauftragung tragen Käufer und Verkäufer die Provision je zur Hälfte.
- DatenraumEin Datenraum ist ein geschützter Online-Bereich, in dem Makler Dokumente, Formulare und Unterschriften strukturiert mit Eigentümern, Käufern oder Mietern austauschen — mit Zugriffsschutz und vollständigem Audit-Trail.