Zum Hauptinhalt springen
Zum Glossar
GlossarRecht & Compliance

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach dem Geldwäschegesetz die natürliche Person, der ein Vertragspartner letztlich gehört oder die ihn kontrolliert, bei Gesellschaften in der Regel mit mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte. Makler müssen ihn ermitteln und dokumentieren.

Auch bekannt als: Wirtschaftlich Berechtigte · Transparenzregister · Transparenzregisterauszug · UBO · Ultimate Beneficial Owner · fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Kauft eine GmbH ein Haus, reicht es also nicht, die Firma und ihren Geschäftsführer zu kennen. Der Makler muss wissen, wer hinter der Firma steht.

Wer zählt dazu?

Bei Gesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich niemand so ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, etwa die Geschäftsführung, als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter. Bei natürlichen Personen ist es die Person selbst, außer sie handelt auf fremde Rechnung.

Die Rolle des Transparenzregisters

Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften eingetragen. Ist eine Firma Vertragspartei, holt der Makler einen Auszug ein und gleicht ihn mit den eigenen Angaben ab. Stößt er dabei auf Abweichungen, muss er sie dem Register melden. Der Auszug allein ersetzt die eigene Prüfung nicht, er ist ein Baustein davon.

Was Makler dokumentieren

Mindestens den Namen des wirtschaftlich Berechtigten und, soweit es das Risiko verlangt, weitere Angaben. Dazu kommen der Transparenzregisterauszug, der Handelsregisterauszug und der Nachweis, dass die handelnde Person die Firma vertreten darf. Alles gehört in die GwG-Prüfung und wird fünf Jahre aufbewahrt. Eine Ausweisprüfung ist für den wirtschaftlich Berechtigten in der Regel nicht nötig, für die handelnde Person schon.

Hinweis: Bei mehrstufigen Beteiligungen, Stiftungen oder ausländischen Gesellschaften wird die Ermittlung schnell anspruchsvoll. Im Zweifel rechtliche Beratung einholen.

So setzt propgen das um

Am Unternehmen gibt es einen Bereich „GwG-Prüfung“: Handelsregisterauszug geprüft, Vertreter mit Vertretungsnachweis, wirtschaftlich Berechtigte als verknüpfte Kontakte und „Transparenzregisterauszug liegt vor“. Ändern sich die wirtschaftlich Berechtigten, setzt propgen den Haken beim Transparenzregisterauszug zurück. Daraus entsteht der Bogen für juristische Personen, siehe GwG-Identifizierung: Die KI liest den Ausweis. Fehlt vor dem Notartermin noch etwas, meldet sich propgen schon beim Anlegen des Termins, siehe GwG-Prüfung beim Notartermin.

In propgen verfügbar als

Verwandte Begriffe

Nur technisch notwendige Speicherung, keine Cookies für Tracking. Cookie-Richtlinie