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GlossarRecht & Compliance

Mieterselbstauskunft

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation eines Mietinteressenten — Beschäftigung, Einkommen, Haushaltsgröße, Haustiere. Rechtlich freiwillig, praktisch der Standard der Vorqualifizierung. Entscheidend: Nur zulässige Fragen liefern belastbare Antworten, und die Daten abgelehnter Bewerber müssen zeitnah gelöscht werden.

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Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter und Vermietungsmakler Angaben zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation eines Mietinteressenten erheben — typischerweise Beschäftigungsverhältnis, Einkommen, Anzahl der einziehenden Personen und Haustiere. Sie ist rechtlich freiwillig: Niemand kann zur Abgabe gezwungen werden. Praktisch ist sie aber der Standard der Vorqualifizierung — wer sie nicht ausfüllt, hat bei begehrten Wohnungen kaum Chancen auf den Mietvertrag. Für Makler ist sie das zentrale Werkzeug, um aus 80 Anfragen die fünf Bewerber zu filtern, die zur Wohnung passen.

Wann die Selbstauskunft verlangt werden darf

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben dafür ein Stufenmodell etabliert, das aus dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) folgt: Je näher der Vertragsschluss rückt, desto mehr darf gefragt werden. Vor der Besichtigung sind nur Name und Kontaktdaten angemessen — eine vollständige Selbstauskunft mit Einkommensangaben schon beim Besichtigungstermin anzufordern, gilt als zu früh. Erst wenn der Interessent nach der Besichtigung ernsthaftes Interesse bekundet, ist die ausführliche Selbstauskunft zulässig; Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft dürfen erst unmittelbar vor Vertragsschluss verlangt werden. Für die Praxis heißt das: Selbstauskunft nach der Besichtigung an die ernsthaften Bewerber — nicht als Massenaussendung an alle 87 Anfragen.

Was gefragt werden darf

Zulässig sind Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse für das Mietverhältnis hat:

  • Identität und Anschrift — Name, aktuelle Adresse, Kontaktdaten.
  • Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber — angestellt, selbstständig, verbeamtet; befristet oder unbefristet.
  • Nettoeinkommen — bei ernsthaftem Interesse, als Spanne oder Betrag; es trägt die spätere Miete.
  • Anzahl der einziehenden Personen — wer den Haushalt bildet, nicht aber deren Lebensverhältnisse.
  • Haustiere — soweit für die Wohnung relevant.
  • Mietrückstände, Räumungstitel, Privatinsolvenz — Fragen zu offenen Mietschulden aus jüngerer Vergangenheit und laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren gelten als zulässig.
  • Wohnberechtigungsschein — bei geförderten Wohnungen sogar Pflicht.

Wichtig: Wer auf eine zulässige Frage falsch antwortet, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags und im Ernstfall die fristlose Kündigung — etwa bei erfundenem Einkommen.

Was nicht gefragt werden darf

Unzulässig sind Fragen ohne berechtigtes Vermieterinteresse — viele davon betreffen besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO:

  • Schwangerschaft und Familienplanung
  • Religion, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Krankheiten und Behinderungen
  • Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren
  • Hobbys, Musikinstrumente, Rauchgewohnheiten in der Freizeit, Mitgliedschaften

Bei unzulässigen Fragen ist anerkannt, dass der Interessent unwahr antworten darf („Recht zur Lüge"), ohne dass daraus später Konsequenzen für das Mietverhältnis entstehen. Für Makler heißt das umgekehrt: Unzulässige Fragen liefern keine belastbaren Antworten — sie erzeugen nur DSGVO-Risiko.

Nachweise: Gehaltsabrechnung und Bonitätsauskunft

Üblich ist, dass ernsthafte Bewerber der Selbstauskunft Nachweise beilegen — die letzten Gehaltsabrechnungen, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters und eine Bonitätsauskunft (z. B. SCHUFA-BonitätsCheck), die der Interessent selbst einholt und beibringt. Der Vermieter oder Makler fragt die Bonität nicht selbst bei Auskunfteien ab — dafür fehlt vor Vertragsschluss regelmäßig die Rechtsgrundlage.

DSGVO: Die Uhr läuft ab der Absage

Selbstauskünfte sind ein Datenschutz-Brennpunkt, weil bei jeder Vermietung Dutzende detaillierte Datensätze entstehen — und nur einer davon zum Mietvertrag führt. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Mit der Absage entfällt der Zweck: Die Daten abgelehnter Bewerber sind zeitnah zu löschen — die Aufsichtsbehörden nennen als Orientierung wenige Monate nach Ende des Auswahlverfahrens, sofern der Bewerber nicht in eine längere Speicherung einwilligt. Wer Selbstauskünfte mit Gehaltsnachweisen dauerhaft in Ordnern sammelt, baut sich ein Bußgeldrisiko auf.

Digital statt Zettelstapel: die Selbstauskunft in propgen

In propgen läuft die Selbstauskunft als Datenraum-Vorlage: Der Interessent bekommt einen Link, verifiziert sich per E-Mail-Code und füllt den Fragebogen strukturiert online aus — inklusive Upload der Nachweise. Die Vorlage ist pro Maklerbüro anpassbar (und sollte nur zulässige Fragen enthalten), jeder Zugriff steht im Audit-Trail, und die Antworten liegen als Datensatz am Kontakt statt als Papierstapel im Auto. Für die Löschpflicht greift der Speichergrund „Mietinteressent" mit Löschfrist am Datensatz — nach Ablauf meldet sich der DSGVO-Löschmechanismus. Wie die Selbstauskunft in den kompletten Vermietungsprozess eingebettet ist — von der Anfrageflut über die Massenbesichtigung bis zur Absage — zeigt die Seite Vermietung mit propgen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemein anerkannten Stand zu zulässigen und unzulässigen Fragen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

In propgen verfügbar als

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